Muhammad Amin Al-Istarabadi schreibt:

المقلد وأوجبوا عليه العمل بظن المجتهد في المسائل التي ليست من ضروريات الدين ولا من ضروريات المذهب ولذلك سموه مقلدا فلو كان عنده حديثٌ  صحيحٌ صريحٌ في مسألةٍ نظريةٍ شرعيةٍ لم يطلع عليه المجتهد وجب عليه طرحه والأخذ بظن المجتهد المخالف له المبني على استصحاب أو براءة أصلية أو شبهها

„Sie verpflichteten den Nachahmenden (Muqallid) dazu, die Mutmaßung des Rechtsgelehrten (Mujtahid) in Angelegenheiten zu befolgen, die weder zu den Notwendigkeiten des Glaubens noch zu den Notwendigkeiten der Konfession gehören und deswegen nannten sie ihn einen Nachahmenden. Hätte er nun einen authentische klaren Ausspruch (Hadith) über einen juristischen Sachverhalt, in den der Rechtsgelehrte keinen Einblick hat, dann wäre der Nachahmende dazu verpflichtet, ihn zu verwerfen und die Mutmaßung des Rechtsgelehrten zu befolgen, der ihr widerspricht, auf dem Prinzip der Beibehaltung baut oder der grundsätzlichen Unschuld oder was ihr gleicht.” [Al-Fawa’id-ul-Madaniyyah, Seite 100]



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