Abu l-Qasim Al-Khu’i schreibt:

لا يجوز وطء الزوجة قبل إكمال تسع سنين حرة كانت أو أَمة، دواما كان النكاح أو متعة

„Der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau ist vor der Vollendung von neun Jahren nicht erlaubt, sei es eine Freie oder Sklavin, sei es eine Ehe auf Dauer oder Zeit.“ [Al-Mabani Fi Sharhi l-Urwati l-Wuthqa, Band 2, Seite 124]

وأما الاستمتاع بما عدا الوطء من النظر واللمس بشهوة والضم والتفخيذ فجائز في الجميع ولو في الرضيعة

„Was den Genuss außer dem Geschlechtsverkehr betrifft, wie das Schauen, das Berühren mit Lust, das Umarmen und den Schenkelverkehr, so ist all dies erlaubt, selbst mit einem weiblichen Säugling.“ [Al-Mabani Fi Sharhi l-Urwati l-Wuthqa, Band 2, Seite 126]

Kommentar:

Dies steht ebenso auf der offiziellen Internetseite [hier!].



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