Muhammad Ibn Ali As-Saduq schreibt:

ولا بأس بتزويج اليهودية والنصرانية فان تزوجت يهودية أو نصرانية فامنعها من شرب الخمر وأكل لحم الخنزير واعلم أن عليك في دينك في تزويجك إياها غضاضة وتزويج المجوسية محرم ولكن إذا كان للرجل أمة مجوسية فلا بأس أن يطأها ويعزل عنها، ولا يطلب ولدها

„Es besteht kein Problem darin, eine Jüdin und Nazarenerin eine Partnerschaf eingehen zu lassen. Wenn du mit einer Jüdin oder Nazarenerin eine Partnerschaft eingehst, dann hindere sie am Trinken von Alkohol und am Verzehr von Schweinefleisch und wisse, dass du durch deine Partnerschaft mit ihr ein Defizit in deiner Religion hast. Es ist verboten (Haram) eine Partnerschaft mit einer Zoroastrierin einzugehen, aber wenn man eine zoroastrische Sklavi hat, dann ist nichts dagegen einzuwenden, den Beischlaf mit ihr zu vollziehen und das Genital vor der Ejakulation aus ihr zu entfernen und kein Kind mit ihr zu beabsichtigen. [Al-Muqni’, Seite 308]

وإذا اشترى الرجل جارية لم تحض ولم يكن صاحبها يطأها فإن أمرها شديد فان أتاها فلا ينزل حتى يتبين أحبلى هي أم لا ويستبين ذلك في خمس وأربعين ليلة 

„Wenn man sich eine Sklavin kauft, die nicht menstruierte und mit der ihr Herr nicht den Beischlaf vollzog, dann ist ihre Sache ernst. Wenn man mit ihr den Beischlaf vollzieht, dann ejakuliert man nicht dabei, bis einem klar wird, ob sie schwanger ist, oder nicht und das stellt sich in 45 Nächten heraus.” [Al-Muqni’, Seite 317]

ولا بأس أن يطأ السيد المدبرة

„Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Herr mit der Haushälterin den Beischlaf vollzieht.” [Al-Muqni’, Seite 466]



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