Abu l-Qasim Al-Khu’i schreibt:
الظاهر أنه لا خلاف بين الشيعة والسنة في حرمة استماع الغيبة ولكنا لم نجد دليلا صحيحا يدل عليها بحيث يكون استماع الغيبة من المحرمات فضلا عن كونه من الكبائر إذ ما ورد في حرمته من طرق الخاصة ومن طرق العامة كله لا يخلو عن الإرسال وضعف السند فلا يكون قابلا للاستناد إليه
„Offenkundig herrscht zwischen den Schiiten und Sunniten keine Uneinigkeit darüber, dass es verboten (Haram) ist, beim Lästern zuzuhören, aber wir fanden keinen Beweis dafür, der authentisch (Sahih) ist, dass es verboten (Haram) wäre, beim Lästern zuzuhören oder es eine große Sünde wäre, denn die Überlieferungen der Schiiten und Sunniten, die besagen, dass es verboten (Haram) wäre, weisen nur Wege auf, die unterbrochen (Mursal) und deren Ketten schwach (Da’if) sind und daher ist es nicht akzeptabel, daran zu glauben.” [Misbah-ul-Faqahah, Seite 547]
فإذا قلنا إن الحديث أو الطريق صحيح فمعناه أنه معتبر وجحة وإن كان بعض رواته حسنا أو موثقا وإن قلنا إنه ضعيف فمعناه أنه ليس بجحة ولو لأجل أن بعض رواته مهمل أو مجهول
„Wenn wir sagen, dass eine Überlieferung oder Kette authentisch (Sahih) ist, dann hat das zu bedeuten, dass sie glaubwürdig und ein Beweis (Hujjah) ist, auch wenn einige ihrer Erzähler gut (Hasan) oder vertrauenswürdig (Muwaththaq) sind und wenn wir sagen, dass sie schwach (Da’if) ist, dann hat das zu bedeuten, dass sie kein Beweis (Hujjah) ist, wenn einige ihrer Erzähler zurückgewiesen oder unbekannt sind.” [Mu’jam-ur-Rijal, Band 1 Seite 14]


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