Ali Al-Khamina’i schreibt:

کُـلُّ مَـا يَـحْـرُمُ الـنَّـظَـرُ إِلَـيْـهِ يَـحْـرُمُ لَـمْـسُـهُ, بَـل لَّا يَـجُـوزُ لَـمْـسُ الْـوَجْـهِ وَالْـکَـفَّـيْـنِ مِـنَ الْأَجْـنَـبِـيَّـةِ وَإِنْ کَـانَ الـنَّـظَـرُ إِلَـيْـهِـمَـا جَـائِـزًا

„Alles, was verboten ist, anzuschauen, das ist verboten, zu berühren. Vielmehr ist das Berühren des Gesichts und der Hände von einer Fremden nicht erlaubt, obgleich das Anschauen von beidem erlaubt ist.“ [Muntakhab-ul-Ahkam, Seite 246]

يَـجُـوزُ الـنَّـظَـرُ إِلَـىٰ مَـا تَـعَـارَفَ کَـشْـفُـهُ مِـنْ بَـدَنِ الْـمَـرْأَةِ الْـکَـافِـرَةِ, وَأَمَّـا الْـمَـرْأَةُ الْـمُـسْـلِـمَـةُ فَـالْأَحْـوَطُ وُجُـوبًـا عَـدَمُ جَـوَازِ الـنَّـظَـرِ إِلَـىٰ بَـدَنِـهَـا وَإِنِ اعْـتَـادَتْ کَـشْـفَـهُ

„Es ist erlaubt, das anzuschauen, was eine ungläubige Frau von ihrem Körper für gewöhnlich entblößt. Was die muslimische Frau allerdings anbelangt, so ist es gemäß verpflichtender Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyat) nicht erlaubt, ihren Körper anzuschauen, selbst wenn sie ihn für gewöhnlich entblößt.“ [Muntakhab-ul-Ahkam, Seite 246]



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