โWรคhrend wir feststellen, dass im noblen Qur’an und der edlen Sunnah konzentriert und betont zum Verbot von alkoholischen Getrรคnken beigetragen wird, finden wir nichts derartiges in Bezug auf Drogen. Vielmehr noch finden wir nicht einen einzigen Quelltext, der fรผr sie ein Verbot erwรคhnt und keine Erlaubnis oder ihnen irgendein Urteil zuschreibt.โ [Ma Wara’a l-Fiqh, Band 7, Seite 235]
โKeiner von Sachkundigen (Faqih) erklรคrte Drogen fรผr verboten (Haram), auรer lediglich einem einzigen von den Spรคteren und ihm widerspricht darin der Konsens der Sachkundigen, unter denen die Frรผheren und Spรคteren sind.โ [Ma Wara’a l-Fiqh, Band 7, Seite 241]
โDas zusรคtzlich zum Urteil der Unreinheit einer Anzahl von alkoholischen Getrรคnken, im Gegensatz zu Drogen, von denen nichts unrein (Najis) ist. Ja, wir haben in dem, was vorausging, darauf verwiesen, dass wenn die Sache fรผr gebrรคuchlich zum absehbaren Schaden รผbergeht, unter dem Aspekt seiner Eigenschaften und Eigentรผmlichkeiten, wodurch sie darin mรผndet, dass man umkommt, sie verboten (Haram) ist und das ist eine Sache, die bei allen Dingen Anwendung findet und es handelt sich dabei nicht um einen Sonderfall speziell fรผr Drogen.โ [Ma Wara’a l-Fiqh, Band 7, Seite 242]
Anmerkung:
Sayyid Sadr ist ein von der Hawzah anerkannter Groรgelehrterย [hier!].
โWรคhrend wir feststellen, dass im noblen Qur’an und der edlen Sunnah konzentriert und betont zum Verbot von alkoholischen Getrรคnken beigetragen wird, finden wir nichts derartiges in Bezug auf Drogen. Vielmehr noch finden wir nicht einen einzigen Quelltext, der fรผr sie ein Verbot erwรคhnt und keine Erlaubnis oder ihnen irgendein Urteil zuschreibt.โ [Ma Wara’a l-Fiqh, Band 7, Seite 235]
โKeiner von Sachkundigen (Faqih) erklรคrte Drogen fรผr verboten (Haram), auรer lediglich einem einzigen von den Spรคteren und ihm widerspricht darin der Konsens der Sachkundigen, unter denen die Frรผheren und Spรคteren sind.โ [Ma Wara’a l-Fiqh, Band 7, Seite 241]
โDas zusรคtzlich zum Urteil der Unreinheit einer Anzahl von alkoholischen Getrรคnken, im Gegensatz zu Drogen, von denen nichts unrein (Najis) ist. Ja, wir haben in dem, was vorausging, darauf verwiesen, dass wenn die Sache fรผr gebrรคuchlich zum absehbaren Schaden รผbergeht, unter dem Aspekt seiner Eigenschaften und Eigentรผmlichkeiten, wodurch sie darin mรผndet, dass man umkommt, sie verboten (Haram) ist und das ist eine Sache, die bei allen Dingen Anwendung findet und es handelt sich dabei nicht um einen Sonderfall speziell fรผr Drogen.โ [Ma Wara’a l-Fiqh, Band 7, Seite 242]
Anmerkung:
Sayyid Sadr ist ein von der Hawzah anerkannter Groรgelehrterย [hier!].
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