„Unerwünscht (Makruh) ist es für denjenigen, der eine Freie findet, eine befristete Partnerschaft (Mut’ah) mit einer Sklavin einzugehen und Geschlechtsverkehr mit einer Unberührten (Bikr) ohne Erlaubnis des Vaters zu haben, da Schmach zu befürchten ist und die Legitimation davon (ist so) und mit der Kette zu Ahmad Ibn Muhammad Ibn Isa, der von seinen Leuten zurückgeführt (Marfu’) auf die Imame (a.) berichtete. Unter ihnen ist Muhammad Ibn Muslim, welcher von Abu Abdillah (As-Sadiq) berichtete, dass er sagte: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine Partnerschaft einzugehen, wenn sie ohne die Erlaubnis ihres Vaters einwilligte.﴿ Und Jamil Ibn Darraj, als er As-Sadiq (a.) über eine befristete Partnerschaft mit einer Unberührten befragte, worauf er sprach: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine befristete Partnerschaft einzugehen, solange man nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, da es unerwünscht (Makruh) ist, ihren Angehörigen Schmach zu bereiten.﴿” [Khulasat-ul-Ijaz, Seite 47]
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Weitere Überlieferungen diesbezüglich sind [hier!] zu finden.
„Unerwünscht (Makruh) ist es für denjenigen, der eine Freie findet, eine befristete Partnerschaft (Mut’ah) mit einer Sklavin einzugehen und Geschlechtsverkehr mit einer Unberührten (Bikr) ohne Erlaubnis des Vaters zu haben, da Schmach zu befürchten ist und die Legitimation davon (ist so) und mit der Kette zu Ahmad Ibn Muhammad Ibn Isa, der von seinen Leuten zurückgeführt (Marfu’) auf die Imame (a.) berichtete. Unter ihnen ist Muhammad Ibn Muslim, welcher von Abu Abdillah (As-Sadiq) berichtete, dass er sagte: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine Partnerschaft einzugehen, wenn sie ohne die Erlaubnis ihres Vaters einwilligte.﴿ Und Jamil Ibn Darraj, als er As-Sadiq (a.) über eine befristete Partnerschaft mit einer Unberührten befragte, worauf er sprach: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine befristete Partnerschaft einzugehen, solange man nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, da es unerwünscht (Makruh) ist, ihren Angehörigen Schmach zu bereiten.﴿” [Khulasat-ul-Ijaz, Seite 47]
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