Ruhullah Al-Khumaini schreibt:

فإن الحائض كالجنب في جميع الأحكام، ومنها حرمة الوطئ بها في القبل على الرجل وعليها ويجوز الاستمتاع بغيره من التقبيل والتفخيذ ونحوهما، حتى الوطئ في دبرها على الأقوى، وإن كره كراهة شديدة، والأحوط اجتنابه، وكذا كره الاستمتاع بها بما بين السرة والركبة

„So ist die Menstruierende in allen Urteilen wie ein Abseitiger (Junub) und zu ihnen gehört das Verbot für sie und den Mann, den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen und erlaubt sind andere Vergnügungen als diese, wie das Küssen und der Schenkelverkehr und ihresgleichen, sogar der anale Geschlechtsverkehr mit ihr, gemäß dem Fundiertesten, auch wenn er äußerst unerwünscht (Makruh) ist und man ihn vorsichtshalber meidet und genauso ist der Genuss an ihr mit dem unerwünscht (Makruh), was zwischen Bauchnabel und Knie liegt.” [Tahrir-ul-Wasilah, Band 1, Seite 52]

Kommentar:

Einige äußerst intelligente Muslime sind der Ansicht, dass alles praktiziert wird, was erlaubt ist, selbst wenn es verpönt (Makruh) ist. Wird dieses Prinzip nun auch konsequent gegenüber der Anhängerschaft von Al-Khumaini Anwendung finden?



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