Muhammad Ibn Abidin schreibt:

تنبيه كلام الشارح والبدائع يشير إلى أن الحق في التمتع للرجل لا للمرأة كما ذكره السيد أبو السعود في حواشي مسكين قال: يتفرع عليه ما ذكره الأبياري شارح الكنز في شرحه للجامع الصغير في شرح قوله عليه الصلاة والسلام: احفظ عورتك إلا من زوجتك أو ما ملكت يمينك من أن للزوج أن ينظر إلى فرج زوجته وحلقة دبرها بخلافها حيث لا تنظر إليه إذا منعها من النظر اه‍. ونقله ط وأقره والظاهر أن المراد ليس لها إجبار على ذلك لا بمعنى أنه لا يحل لها إذا منعها منه لأن من أحكام النكاح حل استمتاع كل منهما بالآخر نعم له وطؤها جبرا إذا امتنعت بلا مانع شرعي وليس لها إجباره على الوطء بعد ما وطئها مرة وإن وجب عليه ديانة أحيانا على ما سيأتي تأمل

„Anmerkung: Die Aussage von dem Kommentator und den erstaunlichen Dingen spielt darauf an, dass der Mann das Recht auf Genuss hat und nicht die Frau. Wie Sayyid Abu s-Su’ud es in Hawashi Miskin anführte. Er sagte: ﴾Daraus leitet sich das ab, was Al-Abyari, der Kommentator von Al-Kanz, in seiner Erläuterung zu Al-Jami’-us-Saghir anführte. Im Kommentar zu seinem (s.) Ausspruch: »Hüte deine Blöße außer vor deiner Partnerin oder dem, was deine Rechte besitzt.« Und zwar, dass der Ehemann das Schamteil der Frau und die Austrittsöffnung ihres Hinterteils schauen darf. Im Gegensatz zu ihr, da sie das nicht anschaut, wenn er ihr das Schauen untersagt.﴿ Und er gab das wieder und erklärte sich damit einverstanden und das Offenkundige besteht darin, dass damit gemeint ist, dass sie ihn nicht dazu zwingen darf. Die Rede ist nicht davon, dass es ihr nicht erlaubt ist, wenn er ihr das untersagt, denn eine der Regelungen für die Partnerschaft besteht in der Erlaubnis des Genusses von jedem der beiden an dem anderen. Ja, er darf mit ihr erzwungenen Geschlechtsverkehr haben, wenn sie sich ohne eine gesetzlich festgelegte Hinderung verweigert und sie darf ihn nicht zum Geschlechtsverkehr zwingen, nachdem er ihr einmal beiwohnte. Auch wenn er manchmal zu ihm religiös verpflichtet ist. Gemäß dem, was folgen wird. Bedenke.“ [Radd-ul-Muhtar, Band 4, Seite 60]

Kommentar:

Ibn Abidin war ein hanafitischer Rechtsgelehrter des Osmanischen Reiches. Er fertigte für Yavuz Sultan Selim das Rechtsgutachten zur Tötung von Schiiten an [hier!]. In einem Artikel zur islamischen Rechtsprechung heißt es: „The majority of Islamic jurists do not recognize marital rape as rape.“ Zu Deutsch: „Die Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten erachtet eheliche Vergewaltigung nicht als Vergewaltigung.“ Den Artikel findet man unter folgendem Link [hier!]. Ein Beitrag über Leidzufügung unter Ehepartnern ist [hier!] zu finden.



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