Muhammad Kazim Al-Yazdi schreibt:

لا يجوز وطء الزوجة قبل إكمال تسع سنين حرة كانت أو أمة دواما كان النكاح أو متعة بل لا يجوز وطء المملوكة والمحللة كذلك وأما الاستمتاع بما عدا الوطء من النظر و اللمس بشهوة والضم والتفخيذ فجائز في الجميع ولو في الرضيعة

„Der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau ist vor der Vollendung von neun Jahren nicht erlaubt, sei es eine Freie oder Sklavin, sei es eine Ehe auf Dauer oder Zeit. Vielmehr ist der Geschlechtsverkehr mit der im Besitz Befindlichen und Statthaften ebenso nicht erlaubt und was den Genuss außer dem Geschlechtsverkehr betrifft, wie das Schauen, das Berühren mit Lust, das Umarmen und den Schenkelverkehr, so ist das mit allen erlaubt, selbst mit einem weiblichen Säugling.“ [Al-Urwat-ul-Wuthqa, Band 3, Seite 404]

Kommentar:

Vor Herrn Yazdi (†1919) ist kein imamitischer Gelehrter bekannt, der den Schenkelverkehr mit kleinen Kindern explizit ansprach und verharmloste [hier!]. Auch renommierte Gelehrte nach ihm übernahmen dieses Rechtsgutachten und beschönigten es hin und wieder mit Worten wie “ kein Problem ” [hier!]. Befürworter sehen kein Hindernis darin, einen Säugling für sexuelle Handlungen mit Erwachsen zur Verfügung zu stellen, solange er “ verheiratet ” worden ist. Zur selben Zeit erachten sie den Glauben daran als unmoralisch, dass der Prophet eine Neunjährige heiratete und mischen sich erpicht in den Rechtsbereich anderer ein.



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