โWer mit einem Tier den Geschlechtsverkehr vollzog, dessen Fleisch man verzehrt, oder mit einem anderen, fรผr den gibt es keine Grenzstrafe (Hadd). Allerdings diszipliniert ihn der Richter entsprechend dem, was er an Wohl vorsieht und er wird aus seinen Ortschaften zu anderen verbannt. Was das Urteil des Tieres selbst und das Urteil der Haftung des Verkehrenden betrifft, so kamen beide beim neunten Sachverhalt vom Kapitel รผber Speisen und Getrรคnke vor.โ [Takmilat Minhaji s-Salihin, Seite 56, Nummer 290]
โEs ist nicht zulรคssig, nach dem Urteil des ersten Richters sich gegenseitig zu einem anderen Richter zu zitieren und fรผr den anderen ist es nicht zulรคssig, das Urteil des ersten auรer Kraft zu setzen, auรer wenn der erste Richter nicht die Voraussetzungen erfรผllt oder wenn sein Urteil gegen das verstรถรt, was von der Schrift (Qur’an) und dem Brauch (Sunnah) ausdrรผcklich erwiesen ist.โ [Takmilat Minhaji s-Salihin, Seite 8, Nummer 20]
โWer mit einem Tier den Geschlechtsverkehr vollzog, dessen Fleisch man verzehrt, oder mit einem anderen, fรผr den gibt es keine Grenzstrafe (Hadd). Allerdings diszipliniert ihn der Richter entsprechend dem, was er an Wohl vorsieht und er wird aus seinen Ortschaften zu anderen verbannt. Was das Urteil des Tieres selbst und das Urteil der Haftung des Verkehrenden betrifft, so kamen beide beim neunten Sachverhalt vom Kapitel รผber Speisen und Getrรคnke vor.โ [Takmilat Minhaji s-Salihin, Seite 56, Nummer 290]
โEs ist nicht zulรคssig, nach dem Urteil des ersten Richters sich gegenseitig zu einem anderen Richter zu zitieren und fรผr den anderen ist es nicht zulรคssig, das Urteil des ersten auรer Kraft zu setzen, auรer wenn der erste Richter nicht die Voraussetzungen erfรผllt oder wenn sein Urteil gegen das verstรถรt, was von der Schrift (Qur’an) und dem Brauch (Sunnah) ausdrรผcklich erwiesen ist.โ [Takmilat Minhaji s-Salihin, Seite 8, Nummer 20]
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